§ 290 StPO
Begehrt die zuungunsten des Angeklagten ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich die Verurteilung nach einem anderen als dem vom Erstgericht angenommenen Straftatbestand, kann sie im Falle echter Konkurrenz beider Delikte keinen Erfolg haben. In einem solchen Fall ist es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, einen zusätzlichen Schuldspruch zu fällen, wenn der vom Erstgericht gefällte Schuldspruch rechtsrichtig ist.