§§ 93 Abs 1, 164, 165 RStDG, §§ 117a Abs 4, 183 Abs 3 NO
Nur für das dienstgerichtliche Verfahren gilt § 183 Abs 3 NO und damit sinngemäße Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 RStDG. Die §§ 164 f RStDG gelten somit für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Dienstgerichts, nicht aber der Notariatskammer.