§§ 1 Abs 2, 7 Abs 1 IESG
Jedenfalls bei privatrechtlicher Gestaltung der Verjährungsfrage zu Lasten des Insolvenzentgeltfonds kann dieser Umstand im IESG-rechtlichen Verfahren selbständig geprüft werden. In diesem Fall ist auch die rechtskräftige Entscheidung über den Verjährungseinwand im Vorverfahren nicht von der Bindungswirkung des § 7 Abs 1 IESG umfasst.