§§ 382e, 354 EO
Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/-beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist.