§ 211b RStDG, § 13 Abs 2 Z 4 GehG:
Besoldungsdienstalter: Keine Bedenken gegen die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate Gerichtsjahr bzw die Anrechnung von nur mehr neun Monaten Wehrdienst bzw Zivildienst.
VfGH 14.3.2017, E 623/2017
§ 211b RStDG, § 13 Abs 2 Z 4 GehG:
Besoldungsdienstalter: Keine Bedenken gegen die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate Gerichtsjahr bzw die Anrechnung von nur mehr neun Monaten Wehrdienst bzw Zivildienst.
VfGH 14.3.2017, E 623/2017