§ 15m Abs 1 Z 1 MSchG
Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinn des § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.