§ 1380 ABGB, § 32 WEG 2002
Nach ganz herrschender Auffassung bestehen zwar für den Vergleich an sich keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber nach § 32 Abs 2 WEG Verpflichtungen, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn.