Art 6.1 Klipp & Klar 2010, § 179 VersVG
Erfrierungen sind zwar Gesundheitsschädigungen, aber keine Unfallereignisse, da sie allmählich anstatt "plötzlich" auftreten. Sie können daher nur unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden.