§ 268 ABGB
§ 349 EO:
Die Bestellung eines Sachwalters setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind. Ist im Zuge einer Räumungsexekution zu klären, ob die im zu räumenden Objekt befindlichen Sachen wertlos sind, sodass sie entrümpelt werden können, kann ein Sachverständiger beigezogen werden. Einen Sachwalter zu bestellen, damit er diese Entscheidung trifft, ist daher nicht erforderlich.