§§ 381 Abs 1, 390 Abs 1, 393 Abs 2, 393 Abs 4 StPO
Die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz iVm § 381 Abs 1 StPO sieht keinen Ersatz von dem Angeklagten erwachsenen Fahrtkosten vor.
Beisatz: Unter "aufgelaufenen Kosten" iSd § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO sind (nur) die im § 381 Abs 1 StPO aufgelisteten Kosten des Strafverfahrens zu verstehen. (T1)