§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO
Das bloße Nacherzählen des Inhalts einer Zeugenaussage stellt noch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben dar.
E 12.10.2016, 15 Os 75/16t (RS0131010)
§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO
Das bloße Nacherzählen des Inhalts einer Zeugenaussage stellt noch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben dar.
E 12.10.2016, 15 Os 75/16t (RS0131010)