Art 6 Abs 1 EMRK, § 34 Abs 2 StGB
Unter dem Aspekt der Bedeutung der Sache für den Angeklagten ist außer der tatsächlichen Verfahrensdauer im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung auch zu berücksichtigen, ob Haft verhängt wurde oder ob aus anderen Gründen eine besondere Dringlichkeit ersichtlich ist.