§ 165 Abs 1 u 2 StGB
Die von § 165 Abs 1 und 2 StGB verlangte Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein, muss aber jedenfalls – nach österreichischem Recht beurteilt – einer strafbaren Handlung aus dem in § 165 Abs 1 StGB normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können und am Tatort strafbar sein.