Richter sind regelmäßig mit der Frage konfrontiert, wie mit Sachverhalten umzugehen ist, die ihnen beiläufig etwa aus dem Akt oder dem Verhandlungsgeschehen bekannt werden und den Eindruck erwecken, sie seien strafrechtlich relevant. Der folgende Beitrag soll der Frage nachgehen, wann der Richter zur Strafanzeige an die Kriminalpolizei oder – praktisch naheliegender – an die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist und wann er von einer Anzeige absehen kann.