§§ 258 Abs 2, 281 Abs 1 Z 5 StPO
§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO:
Notorisch (und daher nicht beweisbedürftig) ist eine allbekannte Tatsache, an der vernünftigerweise niemand zweifeln kann.
§§ 258 Abs 2, 281 Abs 1 Z 5 StPO
§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO:
Notorisch (und daher nicht beweisbedürftig) ist eine allbekannte Tatsache, an der vernünftigerweise niemand zweifeln kann.