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Strafsachen §§ 258 Abs 2, 281 Abs 1 Z 5 StPO; §§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO (RZ 2017/3)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2017/3RZ 2017, 47 Heft 3 v. 15.3.2017

§§ 258 Abs 2, 281 Abs 1 Z 5 StPO

§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Notorisch (und daher nicht beweisbedürftig) ist eine allbekannte Tatsache, an der vernünftigerweise niemand zweifeln kann.

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