§§ 18, 24, 28 WEG
Der Fruchtgenussberechtigte tritt (auch) in den Angelegenheiten der Verwaltung an die Stelle des Wohnungseigentümers und nimmt daher regelmäßig an dessen Stelle an der Willensbildung in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung teil.
E 22.11.2016, 5 Ob 154/16g (RS0131111)