§ 54 JN
Ein Feststellungsbegehren das auf den Bestand einer Geldforderung gerichtet ist, hat keinen über das ohnedies gestellte Zahlungsbegehren hinausgehenden Zweck. Es erhöht daher den Streitwert nicht.
E 13.7.2016, 3 Ob 101/16y (RS0131035)
§ 54 JN
Ein Feststellungsbegehren das auf den Bestand einer Geldforderung gerichtet ist, hat keinen über das ohnedies gestellte Zahlungsbegehren hinausgehenden Zweck. Es erhöht daher den Streitwert nicht.
E 13.7.2016, 3 Ob 101/16y (RS0131035)