§ 17 AMG
§ 17 Abs 1 AMG regelt nur die Kennzeichnung einer allenfalls vorhandenen Außenverpackung, ohne eine solche für jedes Arzneimittel zwingend vorzuschreiben.
E 27.7.2017, 4 Ob 61/17z (RS0131557)
§ 17 AMG
§ 17 Abs 1 AMG regelt nur die Kennzeichnung einer allenfalls vorhandenen Außenverpackung, ohne eine solche für jedes Arzneimittel zwingend vorzuschreiben.
E 27.7.2017, 4 Ob 61/17z (RS0131557)