Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012
Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Art 17 EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich.
Beisatz: Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten nicht in Betracht. (T1)