§§ 211, 281 Abs 1 Z 7 StPO
Bei der – anhand des Anklagetenors und der Anklagebegründung vorzunehmenden – Beurteilung der Frage, welchen Sachverhalt der Ankläger anklagen, also dem Gericht zur tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung anheim stellen wollte, schlagen Zweifel an der Erkennbarkeit des Prozessgegenstands zu Lasten des Anklägers aus.