Der Entfall der Mindestquote durch das IRÄG 2017 soll Schuldnern ohne voraussichtlich pfändbares Einkommen die Restschuldbefreiung ermöglichen. Das Verfahren verursacht Kosten. Damit stellen sich sogleich nachstehende Fragen, die in diesem Beitrag behandelt werden: Gibt es eine Restschuldbefreiung bei offenen Verfahrenskosten? Sind Treuhänderkosten aus Amtsgeldern beizusteuern? Dürfen Personen ohne pfändbares Einkommen nach § 202 Abs 1 IO überhaupt ins Verfahren zugelassen werden?