§ 287 StGB, § 31 Abs 2 StPO, §§ 3g, 3j VG
Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.