§ 107 Abs 3 AußStrG 2005
Angesichts der Klarheit des Gesetzes und der Materialien ist davon auszugehen, dass bloß ein Erstgespräch über Mediation im Sinn des § 107 Abs 3 AußStrG vom Gericht angeordnet werden darf und nicht die Teilnahme an Mediationssitzungen selbst.