§ 464 Abs 3 ZPO
§ 45 RAO:
Wird einem Verfahrenshelfer das Urteil des Erstgerichtes zugestellt, beginnt bei Umbestellung des Verfahrenshelfers während offener Berufungsfrist für den neuen Verfahrenshelfer mit Zustellung des Bescheides die Berufungsfrist selbst dann neu zu laufen, wenn er diese Partei in diesem Verfahren bis zur Zustellung des Urteils bereits vertreten hatte.