§ 1 UrhG, § 5 UrhG
Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Die Zuerkennung von Werkcharakter an eine Handschrift in ihrer konkreten Ausformung wäre nur denkbar, wenn sie sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebt und eigentümliche und individuelle Zeichen aufweist, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären.