§ 1435 ABGB
Auch bei Pflegeleistungen setzt der Anspruch analog § 1435 ABGB grundsätzlich nur die Erkennbarkeit der Erwartung einer Gegenleistung voraus.
Beis: Hier: Pflegeleistungen für geschäftsunfähige Person in Hinblick auf eine ungültige Erbseinsetzung. (T1)