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Palliativmedizin im Spannungsverhältnis zum Strafrecht

WissenschaftWilhelm Margula*)*)Dr. Wilhelm Margula, Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄD Geriatrie, Palliativmedizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.RZ 2016, 199 Heft 9 v. 15.9.2016

Auf einen Blick:

Wenn im Zusammenhang mit dem Tod eines Hochbetagten zu klären ist, ob ärztlicherseits ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt, ist zu empfehlen, dass der Gutachtensauftrag an den SV stets auch die Frage nach dem mutmaßlichen Patientenwillen zum letzten Aufenthaltsort (Pflegeheim oder zuhause) bzw. zum Sterbeort (Spital, Pflegeheim, zuhause) umfasst.

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