Auf einen Blick:
Wenn im Zusammenhang mit dem Tod eines Hochbetagten zu klären ist, ob ärztlicherseits ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt, ist zu empfehlen, dass der Gutachtensauftrag an den SV stets auch die Frage nach dem mutmaßlichen Patientenwillen zum letzten Aufenthaltsort (Pflegeheim oder zuhause) bzw. zum Sterbeort (Spital, Pflegeheim, zuhause) umfasst.