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Zur Frage der Bindungswirkung eines VfGH-Erkentnisses im Zivilverfahren

WissenschaftMarianne Roth, Henriette-Christine Duursma-Kepplinger*)*)o.Univ.-Prof. Dr. Marianne Roth, LL.M. (Harvard), Professorin am Fachbereich Privatrecht der Paris-Lodron-Universität Salzburg.
em. RA Priv.-Doz. Mag. Dr. Henriette-Christine Duursma-Kepplinger, LL.M. (Passau), M.A.S. (European Law), LL.M., akademische Finanzmanagerin, Dozentin am Fachbereich Privatrecht der Paris-LodronUniversität Salzburg, hdk@edkra.at
RZ 2016, 186 Heft 9 v. 15.9.2016

Auf einen Blick:

Anlässlich eines praktischen Falles geht dieser Beitrag der Frage nach, inwieweit das (aufhebende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in einem Verordnungsprüfungsverfahren Bindungswirkungen in einem Zivilprozess entfaltet, der in Hinblick auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unterbrochen worden war. Die Besonderheit bestand in casu darin, dass das Zivilgericht nicht – wie an sich geboten – nach § 57 VfGG mit Verordnungsprüfungsantrag vorging, sondern im Einvernehmen mit den Parteien eine Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Präjudizialität der zu prüfenden Verordnung gemäß § 190 ZPO anordnete. Hintergrund dieser Vorgangsweise war, dass bereits in anderen Zivilverfahren Anträge zur Überprüfung der besagten Verordnung gemäß § 57 VfGG gestellt worden waren und es das Gericht im besprochenen Fall daher offenbar für ausreichend erachtete, den Prozess gemäß § 190 ZPO zu unterbrechen. Da aber nach § 190 ZPO und nicht mit Verordnungsprüfungsantrag nach § 57 VfGG vorgegangen worden war, fand sich das betreffende Zivilverfahren auch nicht in der Aufzählung der anlassgebenden Rechtssachen des VfGH-Erkenntnisses. Im Folgenden gilt es aufzuzeigen, welche Gründe dennoch für eine Bindungswirkung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses für den nach § 190 ZPO unterbrochenen Zivilrechtsstreit sprechen.

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