§ 7 Abs 1 MedienG, § 7 Abs 2 Z 3 MedienG
Der Anspruch nach § 7 MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, dh ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.
Beisatz: Die Zustimmung zur Veröffentlichung stellt ebenfalls die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts dar, für die die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit