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"Disziplinaranzeigen" Dritter (Teil 2)

WissenschaftRuth Straganz-Schröfl*)*)OStA MMag. Ruth Straganz-Schröfl, Stellvertretende Abteilungsleiterin im BMJ, Leiterin der Kompetenzstelle Personalcontrolling.RZ 2016, 164 Heft 7 und 8 v. 15.8.2016

Auf einen Blick:

Gegen Entscheidungsorgane gerichtete Eingaben, die als Disziplinaranzeigen bezeichnet werden, jedoch letztendlich zu ahndende Pflichtverletzungen nicht aufzuzeigen vermögen, setzen in der Regel ein Disziplinarverfahren in Gang, bei dem ein dreibzw. fünfköpfiger Richtersenat entscheidet, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder davon Abstand genommen werden soll. Dies geschieht entweder formlos durch Zurücklegung oder analog zu § 190 StPO. Dafür bietet aber die Systematik des RStDG keinen Raum. Es drängt sich daher die Frage auf, ob durch eine Abkehr vom inquisitorischen Ds-Verfahren hin zu einem akkusatorisch ausgestalteten Anklageverfahren nicht ein schlankeres Verfahren geschaffen werden sollte, um mit haltlosen Behauptungen effizienter umgehen zu können. Der Artikel geht dieser Frage nach, indem zunächst ein historischer Rückblick getätigt, bestehende disziplinarrechtliche Regelungen im österreichischen Recht aufgezeigt und schließlich die disziplinarrechtlichen Regelungen nach dem BDG und RStDG verglichen werden. Um die Perspektive für eine Diskussion zu erweitern, wurden die Regelungen zweier ausgewählter Länder der EU (Deutschland, Spanien) herangezogen und schlussendlich auch in europäischen und internationalen Rechtsquellen geforscht. Der vorliegende Beitrag erscheint aufgrund seines Umfangs in zwei Teilen. Teil 1 wurde im Juni-Heft der Österreichischen Richterzeitung veröffentlicht.

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