§ 62 StGB, § 67 Abs 2 StGB, § 146 StGB, § 36 Abs 3 StPO
Der Vermögensschaden tritt bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes bereits bei Abbuchung vom Konto des Auftraggebers und nicht erst durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ein; letztere bewirkt nur die – kein Tatbestandserfordernis des Betrugs darstellende – Bereicherung des Täters.