§ 146 RStDG
Maßstab für eine Prüfung nach § 146 Abs 1 RStDG, ob eine Suspendierung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint, ist ausschließlich die "Natur oder Schwere" der zur Last gelegten Pflichtverletzung. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen hingegen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.