§ 34 Abs 1 Z 19 StGB
Die mit dem Strafverfahren selbst für den Angeklagten unvermeidbar verbundenen Nachteile (etwa auch in Form medialer Berichterstattung) sind vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht umfasst. Die Täterbetroffenheit muss sich aus den Folgen der Tat ergeben, nicht aus der Verfolgung wegen der Tat.