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Entscheidungen in Übersicht EÜ111 (RZ 2016, 143)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 143 Heft 6 v. 15.6.2016

§ 22 WGG

Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird auch durch § 22 WGG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die von § 22 Abs 1 WGG erfasst sind.

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