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Strafsachen §§ 21 Abs 1, 107 Abs 1 und 2 StGB (RZ 2016/13)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2016/13RZ 2016, 121 Heft 5 v. 15.5.2016

§§ 21 Abs 1, 107 Abs 1 und 2 StGB:

Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt sind.

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