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Entscheidungen in Übersicht EÜ35 (RZ 2016, 66)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 66 Heft 3 v. 15.3.2016

§ 16 ABGB

Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz.

Beisatz: Für die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, sieht das Gesetz keine generelle Ausnahme vom Erfordernis der Gefahrenbescheinigung vor, sondern ist diese nach § 381 EO zu prüfen. (T12)

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