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Entscheidungen in Übersicht EÜ4 (RZ 2016, 15)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 15 Heft 1 v. 15.1.2016

§ 33 Abs 2 StPO, § 19 MedienG

Auf Kostenentscheidungen nach § 19 MedienG kommt die Besetzungsvorschrift des § 33 Abs 2 erster Satz (zweiter Fall) StPO zur Anwendung, sodass über dagegen gerichtete Beschwerden der Einzelrichter des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat.

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