Art 75 WG
Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist für die gemäß Art 75 Z 7 WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel auch ein – wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich – auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift.