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Entscheidungen in Übersicht EÜ253 (RZ 2016, 282)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 282 Heft 12 v. 15.12.2016

Art 75 WG

Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist für die gemäß Art 75 Z 7 WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel auch ein – wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich – auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift.

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