§ 382g EO
§§ 16, 1328a ABGB:
Ein Eingriff in die Privatsphäre liegt vor, wenn nach Ende einer Beziehung durch Kontaktaufnahmen mit rund 15 SMS monatlich über einen Zeitraum vom 1 ½ Jahren der Rahmen des sozial Verträglichen gesprengt wird.
§ 382g EO
§§ 16, 1328a ABGB:
Ein Eingriff in die Privatsphäre liegt vor, wenn nach Ende einer Beziehung durch Kontaktaufnahmen mit rund 15 SMS monatlich über einen Zeitraum vom 1 ½ Jahren der Rahmen des sozial Verträglichen gesprengt wird.