§ 8 Abs 3 MRG
Die Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung, die notwendig wurde, weil der Vermieter die in seine Erhaltungspflicht fallenden Arbeiten über Monate nicht fertigstellen ließ (Verputzen der Stemmschächte in allen Räumen und Ausmalen), fallen unter § 8 Abs 3 MRG.