§ 43 Abs 2 AußStrG 2005, § 52 Abs 2 WEG 2002
Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann.