§ 304 StGB, § 305 StGB, § 306 StGB, § 307 StGB, § 307a StGB, § 307b StGB
Tatbildlich sind auch Vorteile, die der Amtsträger für einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dritter kann nach dem insoweit nicht differenzierenden Gesetzeswortlaut und mit Blick auf das geschützte Rechtsgut auch die vom Amtsträger vertretene Behörde (Dienststelle) sein.