§ 297 StGB
Nur bei Beamten besteht die Gefahr behördlicher (disziplinärer) Verfolgung wegen Verletzung einer Amtspflicht, während dies bei Vertragsbediensteten (in Bezug auf Dienstpflichten) bloß privat-(arbeits-) rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Der Vorwurf der Verletzung von Dienstpflichten durch einen Vertragsbediensteten ist daher nicht tatbildlich.