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Entscheidungen in Übersicht EÜ218 (RZ 2016, 225)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 225 Heft 10 v. 15.10.2016

Art 6 Abs 2 EMRK, § 93 Abs 2 StPO, § 157 Abs 1 Z 1 StPO

Die Anwendung von Beugemitteln scheidet schon dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zeuge auch nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt wäre.

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