Art 6 Abs 2 EMRK, § 93 Abs 2 StPO, § 157 Abs 1 Z 1 StPO
Die Anwendung von Beugemitteln scheidet schon dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zeuge auch nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt wäre.