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Entscheidungen in Übersicht EÜ211 (RZ 2016, 224)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 224 Heft 10 v. 15.10.2016

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 285a Z 2 StPO, § 285d Abs 1 Z 1 StPO

Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf "sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale" reicht dazu nicht hin.

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