§ 268 ABGB
Durch die Einfügung der Wendung "soweit dies unvermeidlich ist" in § 268 Abs 3 Z 3 ABGB hat der Gesetzgeber des SWRÄG 2006 klargestellt, dass eine Sachwalterbestellung zur Besorgung aller Angelegenheiten einer behinderten Person nur als ultima ratio in Betracht kommt.