§ 9 AußStrG 2005, § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG 2005
Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber – soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt – bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem Obersten Gerichtshof übertragen.