§ 16 BTVG
Jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche nach § 16 BTVG verlangt, muss feststehen oder zumindest feststellbar sein, damit der Bauträger bzw Masse-
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§ 16 BTVG
Jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche nach § 16 BTVG verlangt, muss feststehen oder zumindest feststellbar sein, damit der Bauträger bzw Masse-
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