§ 468 Abs 2 ZPO, § 473a Abs 1 ZPO
Der Gesetzeswortlaut lässt erkennen, dass im Fokus der beiden Bestimmungen die vom Erstgericht ermittelte, bei richtiger rechtlicher Beurteilung für den in erster Instanz Obsiegenden nachteilige Tatsachengrundlage steht, auf deren Basis das Berufungsgericht die (allseitige) rechtliche Beurteilung vorzunehmen hat.