§ 168 Abs 2 AußStrG 2005, § 7a Abs 2 GKG
§ 168 Abs 2 AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit "Abhilfeantrag" nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen.